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Zum Thema Familienrecht
- Betreuungsrecht: Keine persönliche Anhörung ohne Anwesenheit des Verfahrenspflegers
- Kindliche Gewalterfahrung: Umgangsausschluss kann nach häuslicher Gewalt verlängert werden
- Sorgerechtsverfahren: Sorgfältige Ermittlung und Beschlussbegründung auch bei elterlicher Zustimmung unabdingbar
- Umgangsrecht: Gericht muss Abänderungsbedarf in Kindschaftssachen stets prüfen
- Zugewinnausgleich: Ausschluss von Auskunftsverpflichtung nur bei Positionen, die die Berechnung nicht beeinflussen
Im Jahr 2023 wurde dem Betreuungsrecht der § 319 Abs. 2 Satz 2 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) hinzugefügt. Dieser schreibt vor, dass ein hinzugezogener Verfahrenspfleger generell an der persönlichen Anhörung eines Betroffenen teilnehmen muss - es sei denn, seine Entbehrlichkeit ist gut begründet. Unter diesen Prämissen musste das Landgericht Lübeck (LG) einen vom Amtsgericht Oldenburg (AG) gefassten Beschluss prüfen; dabei ging es immerhin um das hohe Grundrecht auf Freiheit der betreffenden Person.
Am 28.07.2023 wurde beantragt, einen Betroffenen vorläufig freiheitsentziehend unterzubringen. Eine aktuelle Stellungnahme der Amtsärztin wurde dem Antrag beigefügt. Als der Betroffene in Anwesenheit des diensthabenden Arztes am Abend des 28.07.2023 dazu persönlich angehört wurde, nahm die über diesen Termin informierte Verfahrenspflegerin nicht persönlich daran teil. Nachdem der diensthabende Arzt ein ärztliches Zeugnis abgegeben hatte, ordnete das AG schließlich die vorläufige Unterbringung des Betroffenen längstens bis zum 04.08.2023 an. Dieser legte unmittelbar im Anschluss an die mündliche Bekanntgabe des Beschlusses Beschwerde zum richterlichen Protokoll ein - erfolgreich.
Denn in Augen des LG war der Beschluss des AG rechtswidrig und hat den Betroffenen in dessen Grundrecht auf Freiheit der Person verletzt. Dem Beschluss lag schlichtweg ein Verfahrensfehler zugrunde. Denn die persönliche Anhörung des Betroffenen ist ohne Anwesenheit eines Verfahrenspflegers erfolgt, was dem Inhalt des § 319 Abs. 2 Satz 2 FamFG widerspricht. Diese im Zuge der Betreuungsrechtsreform zum 01.01.2023 in Kraft getretene Norm ist so zu verstehen, dass der Verfahrenspfleger in der Regel an der Anhörung teilnehmen muss. Er hat nicht die Wahl, ob er teilnehmen möchte oder nicht. Nimmt ein Verfahrenspfleger dennoch nicht teil, dann muss dessen Entbehrlichkeit begründet werden. Und ebendies war hier nicht geschehen.
Hinweis: Eine freiheitsentziehende Unterbringung ist eine extrem einschränkende Maßnahme. Genau deshalb müssen hierbei alle Schutzfaktoren für die Betroffenen ausgeschöpft werden. Dazu gehört eben auch die Teilnahme des Verfahrenspflegers.
Quelle: LG Lübeck, Beschl. v. 19.12.2024 - 7 T 324/23
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(aus: Ausgabe 03/2025)
Um Menschen durch Gewalterfahrungen nachhaltig zu prägen, muss sich die Gewalt nicht direkt gegen sie wenden. Das zeigt sich oft genug an häuslicher Gewalt, der Kinder beizuwohnen gezwungen sind. Erlebt ein Kind, wie der eine Elternteil gegen den anderen Gewalt ausübt, ist das bei der Entscheidung zum Umgangsrecht stets zu berücksichtigen. Dass ein bereits getroffener Umgangsausschluss in der zweiten Instanz sogar noch verlängert werden kann, zeigt dieser Fall des Oberlandesgerichts Saarbrücken (OLG).
Ein Paar hat gemeinsam einen elfjährigen Sohn. Am 24.03.2023 wurde der Vater wegen Körperverletzung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Bedrohung sowie Beleidigung und versuchter Nötigung zum Nachteil der Mutter, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf Bewährung verurteilt. Dies bedeutete, dass er auf freiem Fuß bleibt. Deshalb verpflichteten sich die Eltern in einem Gewaltschutzeilverfahren am 14.06.2023 wechselseitig zur Einhaltung eines umfassenden Kontakt- und Näherungsverbots. Der Mutter wurde zudem das umfassende Sorgerecht übertragen. Dagegen legte der Vater Beschwerde ein, die verworfen wurde. Stattdessen wurde ihm zusätzlich untersagt, bis zum 27.03.2025 mit seinem Sohn in Kontakt zu treten. Daraufhin legte der Vater erneut Beschwerde ein. Er verlangte eine gestufte Umgangsregelung.
Damit scheiterte er jedoch vor dem OLG. Zwar muss das Gericht in Umgangssachen verhältnismäßig entscheiden, also mildere Mittel als den Umgangsausschluss prüfen, wie beispielsweise einen begleiteten Umgang. Hat aber der eine Elternteil Gewalt gegen den anderen ausgeübt, hat das Kind besondere Belastungen zu tragen. Diese sind schon wegen des Art. 31 der "Istanbul-Konvention" (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt v. 11.05.2011) zu berücksichtigen. Erlebt ein Kind Gewalt eines Elternteils gegen den anderen, wirkt dies auf das Kind wie ausgeübte psychische Gewalt. Kinder sind von ihren Elternteilen abhängig und identifizieren sich mit ihnen. Im Fall von Gewalt gegen die Eltern erlebt ein Kind folglich ungeahnte Verlust- und Existenzängste.
Hinweis: Bevor in Fällen vom Kind miterlebter schwerer häuslicher Gewalt Umgang wieder in Betracht kommt - unbegleitet, aber auch begleitet -, muss zum einen das Kind dazu bereit sein, sich wieder auf den Täter einlassen zu können. Zum anderen muss geklärt sein, dass der Täter sich dem Kind adäquat nähern und ihm gegenüber Bedauern über seine Taten vermitteln kann.
Quelle: OLG Saarbrücken, Beschl. v. 03.12.2024 - 6 UF 64/24
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(aus: Ausgabe 03/2025)
Sind Eltern nicht in der Lage, adäquat für ihr Kind zu sorgen, kann das Kind von den Eltern getrennt werden. Ob die Voraussetzungen für die Trennung vorliegen, muss das Gericht im Wege der Amtsermittlung nicht nur feststellen, sondern in seinem entsprechenden Beschluss auch sorgfältig begründen. Dies gilt selbst dann, wenn die Eltern der Trennung zustimmen - so wie im folgenden Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG).
Einem Paar mit zwei Kindern wurde das Sorgerecht für sein älteres Kind durch Beschluss des zuständigen Amtsgerichts (AG) entzogen und ein Amtsvormund bestellt. Das Kind kam in eine Dauerpflegestelle. Die Mutter nahm die monatlich vorgesehenen begleiteten Umgänge nur einmal wahr. Dann wurde das zweite Kind in eine Bereitschaftspflegefamilie gebracht. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Anhörung der Kindeseltern, des Verfahrensbeistands und des Jugendamts wurde den Eltern entsprechend der Empfehlung des Jugendamts und der Verfahrensbeiständin auch das Sorgerecht für das zweite Kind entzogen. Die elterliche Sorge wurde sodann auf das Jugendamt als Amtsvormund übertragen. Die Eltern stimmten dem zu. Die Mutter widerrief dann jedoch ihre Zustimmung und erklärte mit ihrer Beschwerde, dass sie mit dem Entzug der elterlichen Sorge doch nicht einverstanden sei.
Daraufhin hob das OLG den Beschluss des AG auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück. Denn das vor dem AG durchgeführte Verfahren litt an einem schweren Verfahrensmangel. Es hatte seine Entscheidung mit Zustimmung aller Beteiligter auf §§ 1666, 1666a Bürgerliches Gesetzbuch gestützt. Aus dem getroffenen Beschluss hätte daher auch hervorgehen müssen, dass eben diese Voraussetzungen der Normen gerichtlich geprüft wurden. Dies war dem Beschluss aber nicht zu entnehmen. Das Gericht hatte sich zudem keinen unmittelbaren Eindruck von dem betroffenen Kind verschafft. Von der Anhörung eines Kindes kann zwar abgesehen werden - dies muss das Gericht dann jedoch auch begründen. Selbst wenn das Kind noch nicht angehört werden kann, weil es zum Beispiel noch nicht spricht, hätte das Gericht sich einen persönlichen Eindruck verschaffen müssen. Das AG wird sich daher noch einmal der Sache annehmen müssen.
Hinweis: Der Entzug des Sorgerechts ist ein erheblicher Eingriff in die Grundrechte aller Beteiligten. Aus diesem Grund müssen vom entziehenden Gericht auch eine sorgfältige Ermittlung und eine saubere Begründung der daraus resultierenden Entscheidung gefordert werden.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 06.01.2025 - 6 UF 239/24
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(aus: Ausgabe 03/2025)
Getroffenen Umgangsregelungen zu widersprechen, taugt im Familienrecht oft als "Störfeuer" gegen das Familienleben des aktuell sorgeberechtigten Elternteils. Daher können Gerichte ein Änderungsverfahren auch ohne Prüfung ablehnen, sobald es an begründenden Anhaltspunkten fehlt. Derlei Anhaltspunkte lagen nach Ansicht eines Kindsvaters im folgenden Fall jedoch eindeutig vor, und das Oberlandesgericht Bamberg (OLG) sah dies genauso.
Die Eltern einer 2016 geborenen Tochter leben seit Juni 2019 getrennt. Den Umgang haben die Eltern mit einer gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung vom 12.08.2020 (Regelumgang) und mit gerichtlich gebilligtem Teilvergleich vom 18.11.2021 (Ferienumgang) geregelt. Der Vater begehrte Ende 2021 die Einrichtung eines Wechselmodells, am 07.03.2022 einigte man sich aber darauf, dass es bei den bisherigen Regelungen verbleiben soll. Am 26.09.2024 beantragte der Vater aber dann doch die Abänderung der Vereinbarungen. Dies hat das Amtsgericht (AG) ohne Beteiligung der Antragsgegnerin, des Kindes und des Jugendamts abgelehnt - es wurde kein Abänderungsverfahren eingeleitet. Dagegen legte der Vater Beschwerde ein, und zwar mit Erfolg.
Laut Beschluss des OLG hätte das AG die Voraussetzungen für eine Abänderung der Umgangsregelungen im Rahmen eines einzuleitenden Hauptsacheverfahrens prüfen müssen. Zwar entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Änderungsverfahren eingeleitet wird, und kann dessen Einleiten mangels Anhaltspunkten für eine Änderung ablehnen. In diesem Fall hatte der Vater aber konkrete Verstöße der Kindsmutter gegen die bisherige Umgangsregelung vorgetragen. Zudem war diese Umgangsregelung auch schon zwei Jahre alt - allein schon deswegen hätte eine nähere Sachprüfung stattfinden müssen. Das Verfahren wurde vom OLG daher nochmal an das AG zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Hinweis: Möchten Sie die Abänderung einer Umgangsregelung durchsetzen, dann tragen Sie Ihren Änderungsbedarf und Ihre Beweggründe so konkret wie möglich vor. Warum soll die Umgangsregelung geändert werden? Worin liegt der Unterschied zur Interessenlage zum Regelungszeitpunkt? Können Sie das darlegen, ist das Gericht gezwungen, diesen Bedarf auch zu überprüfen.
Quelle: OLG Bamberg, Beschl. v. 23.12.2024 - 2 UF 218/24
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(aus: Ausgabe 03/2025)
Durch notariellen Ehevertrag können Vermögenspositionen im Scheidungsfall von der Zugewinnberechnung ausgeschlossen werden. Dieser Ausschluss kann sich auch auf sogenannte "Surrogate" beziehen, auf Ersatz- oder Äquivalenzanschaffungen, die ausschließlich aus dem Veräußerungserlös der benannten Vermögenspositionen finanziert wurden. Wie konkret sich das auf die Auskunftspflicht auswirkt, zeigt dieser Fall des Oberlandesgerichts München (OLG).
Durch einen notariellen Ehevertrag vom 27.04.2017 hatte ein Ehepaar, das 2003 geheiratet hatte, vereinbart, dass ein Zugewinnausgleich hinsichtlich der "jetzigen und künftigen" Gesellschaftsanteile des Ehemanns an einer GmbH und einer UG nicht stattfinden solle. Ebenso wurden sogenannte Surrogate für die vorgenannten Vermögensgegenstände vom Zugewinnausgleich ausgenommen. Auf Verlangen eines Ehegatten sei allerdings ein Verzeichnis der vom Zugewinnausgleich ausgenommenen Vermögensgegenstände einschließlich aller darauf bezogenen Veränderungen aufzustellen und fortlaufend fortzuführen.
Am 28.08.2021 ging der Frau der Scheidungsantrag zu. Die besagten Gesellschaftsanteile hatte der Mann bereits im Jahr 2019 veräußert, davon Darlehensverbindlichkeiten getilgt und in zwei Eigentumswohnungen sowie in Geldanlagen investiert. Dies erwähnte er aber nicht in der Auskunft zum Endvermögen bzw. zum Vermögen zum Trennungszeitpunkt. Die Ehefrau hielt diese Auskunft daher für unvollständig. Ihr Mann hätte auch Auskunft über die Surrogate aus dem Verkauf der Anteile an der GmbH geben müssen. Dieser sah das anders: Er müsse gar keine Auskunft erteilen, da die Ehefrau in der intakten Ehezeit nicht von ihm verlangt habe, das Verzeichnis der ausgenommenen Gegenstände und über deren Surrogate zu führen. Im Nachhinein können sie das nun nicht mehr einfordern.
Diese Argumentation teilte das OLG hingegen nicht. Da ein Antrag auf Ehescheidung vorliegt, sind die Ehegatten berechtigt, wechselseitig Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung zu verlangen. Diese Auskunftspflicht erstreckt sich auf alle Umstände, die für die Berechnung der Vermögensmassen relevant sind, also grundsätzlich auch auf die mittlerweile veräußerten Gesellschaftsanteile des Ehemanns und deren Surrogate.
Hinweis: Eine Auskunftsverpflichtung besteht nur dann nicht, wenn die einzelne Position unzweifelhaft keinen Einfluss auf die Berechnung des Zugewinns haben kann. Eine derart umfassende Auskunft hat der Ehemann hier über die Gesellschaftsanteile und deren Surrogate allerdings nicht erteilt.
Quelle: OLG München, Beschl. v. 30.01.2025 - 16 UF 577/24 e
zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 03/2025)
Zum Thema Mietrecht
- Keine Mietminderung: Gebrauchstauglichkeit einer Wohnung trotz Furcht vor erneuter Schimmelbildung gegeben
- Keine Prozessvoraussetzung: Bei einer Entziehungsklage ist kein vorheriger Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vonnöten
- Selbst bei Familienmitgliedern: Ausbleibende Wohnungsbesichtigung bei Eigenbedarf spricht für eine unzulässige Vorratskündigung
- Verbrüht durch Kaffeekanne: Inventar einer Ferienwohnung muss nicht ohne Anlass auf versteckte Schäden überprüft werden
- Überstreichen bunter Wände: Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel hat für Vermieter weitere Folgen
Mietrechtsurteile zu Schimmelbildung, deren Ursachen und Verantwortlichkeiten gab es schon zuhauf. Doch wenn man meint, das Thema sei im Groben bereits ausgeurteilt, tauchen Fälle wie dieser des Amtsgerichts Köln (AG) auf. Dieses hatte sich nicht nur mit einer (zuvor) verschimmelten Wohnung befassen müssen, sondern musste auch die interessante Detailfrage klären, ob allein schon die Befürchtung, dass Schimmel zurückkehren könne, die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung einschränkt.
In einem Mietverhältnis gab es erheblichen Streit über Feuchtigkeit in der Mietwohnung. Der Mieter verlangte unter anderem die Beseitigung der Schäden, die der Vermieter teilweise vornahm und auch teilweise ablehnte, da für die Feuchtigkeit auch das Verhalten des Mieters ursächlich gewesen sei. Interessant wurde der Fall an der Stelle, an der der Mieter schließlich die Rückzahlung bereits gezahlter Mieten verlangte und die Sache damit vor das AG ging.
Das Gericht stellte fest, dass es im Zeitraum der begehrten Mietrückzahlung gar keinen Schimmel in der Wohnung gegeben habe, da der Vermieter diesen hatte beseitigen lassen. Diese Beseitigung sei zwar nicht nachhaltig gewesen, da die Ursachen des baubedingt veranlassten Schimmels nicht beseitigt worden waren, dennoch war die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch - also zum Wohnen - nicht gemindert. Es war zum fraglichen Zeitraum schlichtweg kein Schimmel in der Wohnung mehr vorhanden. Und allein die psychische Gewissheit, dass er wieder auftauchen könne, führe nach Ansicht des AG nicht zu einer Minderung der Gebrauchstauglichkeit der Wohnung. Erst mit dem erneuten Auftreten von Schimmel und ab dessen Anzeige beim Vermieter stehe einem Mieter ein solcher Minderungsanspruch zu.
Hinweis: Wird ein Mangel in der Wohnung festgestellt, sollte der Mieter unverzüglich eine Anzeige des Mangels gegenüber dem Vermieter abgeben. Denn nur so ist dieser in der Lage, den Mangel auch zu beseitigen. Daneben ist es sicherlich sinnvoll, die Beweise zu sichern, also Fotos von dem Mangel zu machen.
Quelle: AG Köln, Urt. v. 04.09.2024 - 206 C 17/23
zum Thema: | Mietrecht |
(aus: Ausgabe 03/2025)
Eigentum verpflichtet, da Eigentum nicht nur dem Eigentümer selbst, sondern auch der Gemeinschaft nützen soll oder dieser zumindest nicht schaden darf. Das Amtsgericht Lörrach (AG) musste eine Entscheidung zur Entziehung von Eigentum fällen, bei dem diese Gesichtspunkte nicht mehr gewahrt wurden. Das ist sicherlich ein nicht alltäglicher Fall.
Es ging hier um einen Streit in einer Wohnungseigentumsanlage. Eine Eigentümerin war in einem Vorprozess rechtskräftig verurteilt worden, dafür zu sorgen, dass aus ihrer Wohnung kein starker Geruch und Gestank nach draußen dringt. Als dann ein Problem mit einem Leck im Abwasserrohr aufgetreten war, bestand die Vermutung, dass sich dieses Leck im Bad dieser Eigentümerin befindet. Einem Handwerker gewährte die Eigentümerin zur Leckortung zwar Zugang zu ihrer Wohnung, dies aber nur theoretisch. Praktisch weigerte sich der Handwerker nämlich schon nach wenigen Schritten, weiter in die Wohnung zu gehen, da er um seine Gesundheit fürchtete. Er teilte mit, dass die Wohnung mit Müll vollgestellt und kaum ein Weg zum Bad frei sei. Er hätte über Gegenstände steigen müssen, die im Flur hoch aufgetürmt waren. Viel schlimmer sei aber gewesen, dass bei jedem Schritt eine stinkende Flüssigkeit aus dem Laminat drang. Deshalb beauftragte die Wohnungseigentümergemeinschaft durch einem Umlaufbeschluss den Verwalter, das Wohneigentum zu entziehen.
Der Umlaufbeschluss war zwar rechtswidrig, was zur Nichtigkeit des Beschlusses führte. Schließlich hätten alle Wohnungseigentümer einem Verfahren im Umlaufbeschluss zustimmen müssen. Das war jedoch hier nicht weiter dramatisch, da ein solcher Beschluss laut AG in diesem Fall erst gar nicht erforderlich gewesen sei: Bei einer Entziehungsklage ist ein vorheriger Beschluss der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keine Prozessvoraussetzung. Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) impliziert die Pflicht, die Wohnung in einem Zustand zu halten, um nötige Einwirkungen durchführen lassen zu können, die für ein geordnetes Zusammenleben notwendig sind. Da die Wohnungseigentümerin jahrelang gegen ihre Verpflichtungen aus dem WEG verstoßen hatte, war ein geordnetes Zusammenleben nicht mehr möglich. Das Gemeinschaftsverhältnis war den anderen Wohnungseigentümern somit nicht (mehr) zuzumuten. Deshalb wurde das Wohneigentum eingezogen, und das AG hat die Wohnungseigentümerin dazu verurteilt, ihr Wohnungseigentum zu veräußern.
Hinweis: Miteigentümer, die sich nicht an die Gemeinschafts- oder Hausordnung halten, können also gezwungen werden, ihre Wohnungen zu verkaufen. Dies ist zwar kein einfaches Vorhaben für die übrigen Miteigentümer, jedoch durchaus möglich. Voraussetzung bleibt natürlich, dass eine erhebliche Vertragsverletzung vorliegt.
Quelle: AG Lörrach, Urt. v. 16.12.2024 - 3 C 855/23 WEG
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(aus: Ausgabe 03/2025)
Die Angst davor, seinen Wohnraum zu verlieren, wird in den aktuellen Zeiten nicht geringer. Daher bewegt Mieter das Thema der Eigenbedarfskündigungen, das wie eine Art Damoklesschwert besonders in urbanen Wohngebieten über ihren Köpfen schwebt, in besonders hohem Maße. Dieses Urteil des Amtsgerichts Hamburg (AG) bringt wieder etwas mehr Licht in das Thema.
Ein Vermieter hatte eine Mietwohnung wegen Eigenbedarfs gekündigt. Zur Begründung gab er an, dass seine Tochter nach Abschluss ihrer Ausbildung plane, ihren Lebensmittelpunkt von Schweden nach Hamburg zu verlegen. Dabei wurde in der Kündigung darauf hingewiesen, dass sich die Tochter bereits sich auf verschiedene Jobangebote in Hamburg beworben habe. Die Wohnung selbst habe sie bei den Gelegenheiten nie besichtigt. Schließlich erhob der Vermieter eine Räumungsklage. Diese endete allerdings mit einer übereinstimmenden Erledigungserklärung, mit der der Mieter in seiner Wohnung bleiben konnte.
Vor dem AG ging es schließlich noch um die Kosten des Rechtsstreits. Diese musste der Vermieter übernehmen. Das Gericht hatte diesem nämlich nicht geglaubt, dass tatsächlich ein berechtigter Grund für eine Eigenbedarfskündigung vorgelegen habe. Soweit die Eigenbedarfskündigung damit begründet wurde, die Tochter plane, nach Abschluss ihrer Ausbildung ihren Lebensmittelpunkt aus dem Ausland nach Hamburg zu verlegen, handelte es sich um eine unzulässige Vorratskündigung. Die unterbliebene Besichtigung der Wohnung hat das Gericht als ein gewichtiges Indiz gegen eine hinreichende Verfestigung des Eigenbedarfs gewertet.
Hinweis: Wenn ein Familienmitglied des Vermieters in eine Mietwohnung einziehen möchte, dürfte es selbstverständlich sein, dass es diese zuvor besichtigt. Wird eine solche Besichtigung nicht durchgeführt, spricht das dafür, dass der Eigenbedarfsgrund nur vorgeschoben ist.
Quelle: AG Hamburg, Urt. v. 20.12.2024 - 49 C 154/24
zum Thema: | Mietrecht |
(aus: Ausgabe 03/2025)
So manche Urlaubserfahrung ist des Erinnerns nur wenig wert - vor allem, wenn dabei das eigene Kind verletzt wurde. Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) hat in diesem interessanten Fall zu Verbrühungen durch eine defekte Kaffeekanne in einer Ferienwohnung festgestellt, dass Vorsicht immer wieder vor Nachsicht stehen sollte. Denn nicht in allen Fällen kann jemand für die Folgen eines Unglücks haftbar gemacht werden.
Eine Familie hatte eine Ferienwohnung angemietet. Beim ersten Frühstück setzte die Mutter Kaffee in der Kaffeemaschine auf. Als sie den Kaffee zum Tisch brachte, löste sich der Henkel - die Kanne kippte nach vorn. Der heiße Kaffee verbrüht den Oberkörper und die Arme der sechsjährigen Tochter, die mit schweren Verbrühungen durch einem Hubschrauber ins Krankenhaus gebracht werden musste. Dauerhafte Narben im Brustbereich bleiben die sichtbaren Folgen. Die Tochter, vertreten von ihren Eltern, verlangte nun Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz. Die Kaffeekanne solle schon bei Übernahme der Wohnung defekt gewesen sein, Geld erhielt das Mädchen vom OLG dennoch nicht zugesprochen.
Geht während des Aufenthalts in einer Ferienwohnung eine Kaffeekanne kaputt und erleidet hierdurch jemand schwere Verbrühungen, haftet die Vermieterin grundsätzlich sogar ohne eigenes Verschulden. Dies gilt allerdings nur für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorliegen. Genau das konnte das Mädchen bzw. konnten dessen Eltern allerdings nicht beweisen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige konnte keine Reparaturspuren an der Kanne feststellen. Es stand auch nicht fest, ob die Kanne bereits bei Vertragsschluss Schäden durch Verschleiß oder einen Produktmangel aufwies, der zu einem vorzeitigem Verschleiß geführt habe. Schließlich war nicht mehr aufzuklären, in wessen Verantwortungsbereich die Schadensursache gelegen habe. Denn der Vermieterin könne nicht zugemutet werden, die Einrichtungsgegenstände der Ferienwohnung anlasslos auf versteckte Schäden zu überprüfen.
Hinweis: Ferienwohnungen sollten nur mit sicheren elektronischen Geräten zur Verfügung gestellt und vermietet werden. Wie wichtig ein schriftlicher Mietvertrag unter Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist, zeigt dieser Fall.
Quelle: OLG Oldenburg, Urt. v. 25.11.2024 - 9 U 40/23
zum Thema: | Mietrecht |
(aus: Ausgabe 03/2025)
In den letzten Jahren hat sich im Mietrecht höchstrichterlich viel getan, was die Zulässigkeit von Vertragsklauseln zu sogenannten Schönheitsreparaturen betrifft - oft zugunsten der Mieter. Nun war das Amtsgericht Hanau (AG) mit dem Thema betraut und sah in der Unwirksamkeit eben jener Mietvertragsklausel weitere Konsequenzen bei Schäden an der Mietsache auf Vermieter zukommen.
In einem Mietvertrag war die Durchführung von Schönheitsreparaturen auf die Mieter übertragen worden. Allerdings war die Klausel nach der ständigen Rechtsprechung unwirksam, da die Mieter zu oft hätten streichen müssen. Die Wände strichen sie dann in gelb, grün und rosa. Nach Beendigung des Mietvertrags und Rückgabe der Wohnung sah der Vermieter diese Farbwahl als Schaden an der Mietsache an, aufgrund dessen der Nachmieter die Annahme der Wohnung verweigert habe. Er verlangte deshalb die Kosten des Streichens der Wohnung in Höhe von knapp 5.000 EUR sowie einen Ausgleich der Kosten für die verspätete Weitervermietung. Schließlich klagte er seine Forderung ein.
Das Geld erhielt er vom AG jedoch nicht zugesprochen. Selbst wenn der Vermieter Schadensersatzansprüche gegen den Mieter aufgrund eines vertragswidrigen Zustands der Mietsache hätte, muss er sich diese in Fällen wie diesem selbst anrechnen lassen. Schließlich waren die Schönheitsreparaturen nicht bzw. nicht wirksam auf den Mieter abgewälzt worden, so dass der Vermieter auch jene Kosten tragen muss, die er mangels eigener Renovierungsarbeiten im laufenden Mietverhältnis gespart hat. Durch die Unwirksamkeit der Renovierungsklausel hätte der Vermieter diese laufenden Schönheitsreparaturen nämlich durchführen (lassen) müssen. Das hat er jedoch nicht getan - die ersparten Aufwendungen muss er sich nun daher auch anrechnen lassen.
Hinweis: Vermieter sollten stets aktuelle Mietverträge verwenden. Nur so können sie die ständig wechselnde Gesetzeslage und Rechtsprechung berücksichtigt wissen. Falls Mieter wissen möchten, ob ihre Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag wirksam ist, sollten sie den Vertrag von einem Rechtsanwalt prüfen lassen.
Quelle: AG Hanau, Urt. v. 29.11.2024 - 32 C 265/23
zum Thema: | Mietrecht |
(aus: Ausgabe 03/2025)
Zum Thema Verkehrsrecht
- Fehlende Rechtsgrundlage: Fahrradstraße scheitert wegen fehlenden Nachweises zur Gefahrenlage des Straßenverkehrs
- Gefahren statt geschoben: Geschwänzte MPU nach Trunkenheitsfahrt auf Pedelec zieht Entzug der Fahrerlaubnis nach sich
- Rückwirkungsverbot nach Verlust? Verwaltungsgericht lehnt Anspruch auf Ausstellung eines unbefristeten Führerscheins ab
- Tanken vor Arbeitsbeginn: LSG schließt Schutz der Wegeunfallversicherung aus
- Zeitungen ausgeliefert: Im eingeschränkten Haltverbot darf zum Be- und Entladen länger als drei Minuten geparkt werden
Dass Bürger nicht einfach Schilder aufstellen dürfen - auch keine mit augenscheinlichem Allgemeinnutzen -, war bereits des Öfteren Thema vor den Gerichten. Dass aber auch Kommunen diesbezüglich nicht schalten und walten dürfen, wie es ihnen sinnvoll erscheint, war Kern dieses Falls, den das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (VG) bewerten musste.
In einem innerstädtischen Bereich ordnete die Kommune die Einrichtung einer Fahrradstraße sowie ein Abbiegeverbot an. Dagegen setzte sich ein anliegender Gewerbebetrieb zur Wehr. Dessen Geschäftsführer war der Ansicht, dass eine entsprechende Anordnung nur erfolgen dürfe, wenn sich der Grund aus den besonderen örtlichen Verhältnissen ergebe. Dies sei hier nicht der Fall. Es wurde daher im Eilverfahren beantragt, die aufschiebende Wirkung des Einspruchs wiederherzustellen.
Das VG gab dem Antrag statt. Der Erlass einer verkehrsregelnden Anordnung setzt eine konkrete Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs voraus. Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind zudem nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich sei. Wenn sich die Straßenverkehrsbehörde für die Anbringung eines Verkehrszeichens entscheide, sei sie vor Erlass zur Prüfung der objektiven Gefahrenlage für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verpflichtet. Gemessen hieran ist hier jedoch eine objektive Gefahrenlage für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs von der Kommune nicht im Ansatz dargelegt worden. Eine Ausübung ihres Ermessens zu Fragen der Sicherheit des Straßenverkehrs für die verkehrsregelnde Anordnung ist im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nicht erkennbar. Vielmehr scheint es vorrangig darum gegangen zu sein, den "deutlich zu vielen Autoverkehr" irgendwie zu beschränken, um die Attraktivität und Aufenthaltsqualität der betroffenen Straße zu steigern. Es wurde daher keine ausreichende Rechtsgrundlage dargelegt, und auch die Ermessensausübung war fehlerhaft. Daher war die Anordnung aufzuheben.
Hinweis: Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dürfen nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. "Zwingend erforderlich" ist ein Verkehrszeichen nur dann, wenn es die zur Gefahrenabwehr unbedingt erforderliche und allein in Betracht kommende Maßnahme ist.
Quelle: VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 08.11.2024 - 14 L 1721/24
zum Thema: | Verkehrsrecht |
(aus: Ausgabe 03/2025)
Wer die als "Idiotentest" verschriene Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) nach Aufforderung nicht beibringt, muss mit den entsprechenden Konsequenzen leben. Sich darauf zu berufen, dass die Behörde irre, weil alles anders sei, als es den Anschein erwecke, und deswegen der Entzug der Fahrerlaubnis nicht rechtens sei, ist meist zum Scheitern verurteilt - wie auch hier vor dem Verwaltungsgericht Köln (VG).
Ein Fahrradfahrer wurde neben seinem Pedelec liegend auf der Fahrbahn gefunden. Es wurde eine Blutalkoholkontrolle gemacht, die 2,02 ‰ ergab. Der Vorgang wurde daraufhin von der Polizei an die Fahrerlaubnisbehörde weitergegeben, die eine MPU anordnete. Als diese nicht beigebracht wurde, wurde der Sofortvollzug der Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet. Gegen diese Anordnung legte der Betroffene Rechtsmittel ein und forderte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Er argumentierte, dass er das Fahrrad geschoben und kein Fahrzeug geführt habe.
Der Antrag wurde vom VG jedoch abgewiesen. Der Antragsgegner, die die MPU anordnende Fahrerlaubnisbehörde, durfte die Beibringung des Gutachtens anordnen. Denn hiermit sollte folgende Frage geklärt werden: Ist zu erwarten, dass der Antragsteller zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird und/oder als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs in Frage stellen? Die Voraussetzungen für eine Fahrerlaubnisentziehung waren erfüllt. Denn ungeeignet ist derjenige, der die notwendigen körperlichen oder geistigen Voraussetzungen nicht erfüllt. Demnach darf die Fahrerlaubnisbehörde also auf die Nichteignung eines Betroffenen schließen, wenn dieser ein von ihr zur Aufklärung von Eignungszweifeln gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Das setzt allerdings voraus, dass die Anordnung der Gutachtenbeibringung rechtmäßig ist. Zwar habe niemand tatsächlich gesehen, dass der Mann auch auf seinem Pedelec gefahren sei - aufgrund der Situation, in der er vorgefunden wurde, sei aber davon auszugehen, dass dem so war. Hierfür sprachen die erlittenen Verletzungen, die Spuren an Rad, Helm und Handschuh, die Blutflecken auf der Straße sowie das Ergebnis der Blutuntersuchung. Die vorzunehmende Interessenabwägung durch die Behörde habe daher zu Recht ergeben, dass davon auszugehen sei, dass der Betroffene das Fahrzeug geführt hatte.
Hinweis: Der Begriff des Führens eines Fahrzeugs im Sinne des hier einschlägigen § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c Fahrerlaubnis-Verordnung deckt sich mit dem des § 316 Strafgesetzbuch und des § 24a Straßenverkehrsgesetz (jeweils Trunkenheitsfahrt). Selbst wer auf einem rollenden Fahrrad sitzt, führt es. Nur das Schieben eines Fahrrads erfüllt nicht den Begriff des Führens.
Quelle: VG Köln, Beschl. v. 14.11.2024 - 6 L 1821/24
zum Thema: | Verkehrsrecht |
(aus: Ausgabe 03/2025)
Dieser Fall steht unter dem Motto "Erst kleckern, dann klotzen": Den verlorenen Führerschein vier Monate suchen, bevor ein Ersatzdokument beantragt wird, obwohl bereits der neuere Kartenführerschein hätte beantragt sein müssen? Und dann meinen, dass die jetzt übliche 15-Jahresbefristung durch ein Rückwirkungsverbot nicht greife? Diese Argumentationskette war ein Fall für das Verwaltungsgericht Karlsruhe (VG). Und das sah die Sache klarer, als sie scheint.
Ein Autofahrer hatte seinen Führerschein verloren. Daraufhin beantragte er einen neuen Führerschein. Auf diesen Antrag hin wurde ihm 2023 statt des Papierformats ein Kartenführerschein ausgestellt. Dieser Führerschein wurde auf das Jahr 2038, also auf 15 Jahre, befristet. Gegen diese Befristung setzte sich der Betroffene zur Wehr. Die nachträgliche Befristung eines ursprünglich vor dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheins verletze das Rückwirkungsverbot. Durch die Befristung bestünde die Gefahr, sich bei der Fahrerlaubnisbehörde vorstellen zu müssen, die bei dieser Gelegenheit bei aufkommenden Zweifeln an der Fahreignung ordnungsrechtliche Maßnahmen anordnen könnte.
Der Antrag wurde durch das VG zurückgewiesen. Dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Ausstellung eines Führerscheins ohne Gültigkeitsdauer stehe unter anderem der Einwand von Treu und Glauben entgegen. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob auch ein Ersatzdokument befristet ausgestellt werden dürfe, stelle sich nur, weil er seiner Verpflichtung nicht nachgekommen war, bis zum 19.01.2023 seinen alten Papierführerschein in einen Kartenführerschein umzutauschen. Hätte er sich "fahrerlaubnisverordnungskonform" verhalten, wäre ihm spätestens mit Ablauf des 19.01.2023 ein Kartenführerschein ausgestellt worden, dessen Gültigkeit nach Maßgabe des § 24a Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung auf 15 Jahre zu befristen gewesen wäre. Gänzlich unglaubhaft ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger rund vier Monate lang seinen Führerschein gesucht haben will, bevor er einen Ersatzführerschein beantragte. Es sei einer Suche zwar eine gewisse Dauer zuzubilligen, dass der Kläger hierfür aber Monate aufgewendet haben soll, ist in keiner Weise nachvollziehbar und wurde von ihm zudem auch nicht näher plausibilisiert. Es ist damit vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger nach Verstreichen des Stichtags am 19.01.2023 seinen Führerschein verloren und daraufhin den "Antrag auf Umstellung in einen Kartenführerschein" gestellt hat. Sich in so einem Kontext auf ein Rückwirkungsverbot zu berufen, ist ein Verstoß gegen Treu und Glauben.
Hinweis: Die in der Richtlinie 2006/126/EG verankerte begrenzte Gültigkeitsdauer für Führscheine zielt auf die Verringerung von Betrugsmöglichkeiten ab. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn unterschiedslos alle Führerscheine erfasst werden und nicht zwischen Führerscheinen und Ersatzdokumenten unterschieden wird.
Quelle: VG Karlsruhe, Urt. v. 31.10.2024 - 12 K 2977/23
zum Thema: | Verkehrsrecht |
(aus: Ausgabe 03/2025)
Bei welchen Vorgängen es sich auf den Wegen zur Arbeit und zurück um private, für die Wegezurücklegung nicht erforderliche Verrichtungen handelt, ist oft Dreh- und Angelpunkt bei Verkehrsfällen, die vor den Sozialgerichten landen. In diesem Fall war das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) damit betraut, herauszufinden, ob die Fahrtunterbrechung zum Betanken von der Wegeunfallversicherung abgedeckt ist oder eben nicht.
Die Klägerin wollte von ihrem Wohnort mit dem Motorrad zu ihrer etwa 18 km entfernten Ausbildungsstätte fahren, zuvor aber noch ihr Motorrad an einer in entgegengesetzter Richtung gelegenen Tankstelle betanken. Noch vor Erreichen der Tankstelle musste sie einem ihr die Vorfahrt nehmenden Pkw ausweichen. Die Klägerin stürzte und zog sich eine Knie- und Unterschenkelprellung zu, so dass sie mehrere Wochen arbeitsunfähig war. Nachdem die beklagte Berufsgenossenschaft als zuständige Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung die Anerkennung eines Arbeitsunfalls abgelehnt hatte und auch der Widerspruch der Klägerin erfolglos blieb, wandte sich die Frau an das Sozialgericht Karlsruhe (SG). Die Klägerin machte geltend, erst beim Anfahren festgestellt zu haben, dass der im Tank vorhandene Kraftstoff nicht ausreichen würde, um die Arbeitsstelle zu erreichen. Erstmals im Klageverfahren gab sie dazu an, sie habe nicht gewusst, dass ihr Bruder am Vorabend des Unfalls das Motorrad noch benutzt und so viel Kraftstoff verbraucht hatte, dass der Rest nicht mehr zur Fahrt zur Arbeitsstelle ausgereicht hätte. Die Notwendigkeit einer Betankung sei daher für die Klägerin unvorhersehbar gewesen, so dass dies ausnahmsweise zu einer Einbeziehung in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung führe. Das Zurücklegen des Weges - "auch" zur Tankstelle - sei eine Vorbereitungshandlung zum Erreichen der Arbeitsstätte.
Sowohl das SG als auch das LSG hielten die Klage jedoch für unbegründet. Beim Tanken handele es sich um eine rein privatwirtschaftliche Verrichtung, die nicht unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung stehe. Denn der Unfall habe sich nicht auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit ereignet, sondern zu einem Zeitpunkt, an dem die Klägerin in die entgegengesetzte Richtung fuhr. Dass die Klägerin erst beim Anlassen des Motorrads die - aufgrund der Fahrt ihres Bruders - nicht mehr ausreichende Tankfüllung bemerkt habe, begründe zwar einen außergewöhnlichen Umstand, der mit einem Benzindiebstahl vergleichbar sei - dieser führe jedoch nicht zu einer anderen Entscheidung. Es konnte nämlich nicht positiv festgestellt werden, dass die Tankfüllung tatsächlich nicht ausreichend gewesen wäre, die Arbeitsstelle zu erreichen. Doch selbst, wenn diese Behauptung stimme, liege es unter Risiko- und Einflusssphärengesichtspunkten allein bei der Versicherten, etwaige Fahrzeugnutzungen in geeigneter Weise zu unterbinden - noch dazu innerhalb der Familie.
Hinweis: Maßgebliches Kriterium für einen Wegeunfall ist es, ob die anhand objektiver Umstände zu beurteilende sogenannte Handlungstendenz des Versicherten beim Zurücklegen des unmittelbaren Wegs darauf gerichtet ist, die versicherte Tätigkeit aufzunehmen oder nach deren Beendigung in den Privatbereich (das ist im typischen Fall die eigene Wohnung) zurückzukehren. Unterbricht die versicherte Person den grundsätzlich versicherten Hin- oder Rückweg, um eine private, für die Wegezurücklegung nicht erforderliche Verrichtung vorzunehmen, ist währenddessen kein Versicherungsschutz gegeben, sobald es am ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit fehlt.
Quelle: LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 26.09.2024 - L 10 U 3706/21
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(aus: Ausgabe 03/2025)
Eine Frage wie aus einer Quizshow: Wie lange darf im eingeschränkten Haltverbot (ja, so heißt es formaljuristisch wirklich) gehalten oder gar geparkt werden? Die beiden gegnerischen Teams waren hier ein klagender Zeitungskurier und die städtische Verkehrsbehörde, der Spielleiter das Amtsgericht Hamburg (AG) und der "unabhängige Experte" schlicht und ergreifend: die Straßenverkehrsordnung (StVO).
Ein Autofahrer stellte sein Fahrzeug in einem eingeschränkten Haltverbot für rund acht Minuten ab, um Zeitungen an Abonnementkunden auszuliefern. Als er zu seinem Fahrzeug zurückkehrte, hatte er bereits ein Verwarngeld von 55 EUR verhängt bekommen. Er legte Einspruch ein und verwies darauf, dass er be- und entladen habe, was schließlich auch im Haltverbot erlaubt sei. Die Behörde jedoch bestand auf die Zahlung, denn ihrer Meinung nach sei ein Abstellen von mehr als drei Minuten unzulässig.
Das AG sprach den Betroffenen frei, denn nach dessen Ansicht dürfe zum Be- und Entladen auch in einem eingeschränkten Haltverbot geparkt werden. In der StVO (Lfd. Nr. 63 Anlage 2) ist definiert, dass das Halten länger als drei Minuten verboten ist - ausgenommen ist ein Anhalten zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- und Entladen. Diese Ausnahme unterliege keiner zeitlichen Einschränkung, weshalb zum Zweck der Ladetätigkeit auch geparkt werden darf. Zu diesem Zweck darf die Grenze von drei Minuten überschritten und das Fahrzeug verlassen werden. Es seien dabei keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die "Ladegeschäfte" - hier also die Zeitungsauslieferung - mit Verzögerung durchgeführt worden wären.
Hinweis: Eine Sonderstellung nimmt das eingeschränkte Haltverbot nach Zeichen 286 (Lfd. Nr. 63 Anlage 2 StVO) ein: Es erlaubt zeitlich über drei Minuten hinausgehendes, zweckbestimmtes Halten, ohne dass hierfür die Regeln des Parkens anwendbar werden. Eine Zeitgrenze für das Be- und Entladen besteht nicht. Auch das Beladen eines Möbeltransportfahrzeugs mit Umzugsgut ist ein Beladen.
Quelle: AG Hamburg, Urt. v. 27.09.2024 - 249 OWi 97/24
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(aus: Ausgabe 03/2025)
Zum Thema Sonstiges
- 10.000 EUR Hinterbliebenengeld: Insolvenzschuldner hat als Hinterbliebener eines Mordopfers Anspruch auf Prozesskostenhilfe
- Außergewöhnliche Umstände: Verzögerung wegen Fluglotsenstreiks sind aus Gesamtverspätung zeitlich herauszurechnen
- Betrug durch "Enkeltrick": Widerruf bei Echtzeitüberweisungen nur bis zur Freigabe bei der Bank möglich
- Entschädigungsanspruch: Verlegung eines Flugs um mehr als 24 Stunden kommt Annullierung gleich
- Vorgegaukelter Prozessgewinn: Falschinformationen führen zu Schadensersatzansprüchen gegenüber Anwaltssozietät
Wer einer getöteten Person nahestand, kann unter Umständen ein Hinterbliebenengeld verlangen. Das gilt selbst dann, wenn dem Hinterbliebenen von dem erstrittenen Geld womöglich nichts verbleibt. In diesem Fall befasste sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit dem Anrecht auf Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Klage des Sohns gegen den Mörder seiner Mutter. Antragsteller war hier der Insolvenzverwalter des Hinterbliebenen.
Die Mutter eines Manns war erschossen worden, und zwar von dessen Stiefvater. Dann geriet der Sohn der Getöteten in Insolvenz, woraufhin der Insolvenzverwalter vom Mörder eine Geldentschädigung verlangte. Nachdem das erstinstanzliche Landgericht die Klage abgewiesen hatte, gewährte das OLG nun PKH für das Berufungsverfahren, soweit ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 10.000 EUR verfolgt wird.
Der Insolvenzschuldner - der Sohn der Ermordeten - habe nach Ansicht des OLG Anspruch auf Zahlung eines sogenannten Hinterbliebenengeldes. Danach kann der Hinterbliebene, der zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das ihm zugefügte seelische Leid eine angemessene finanzielle Entschädigung verlangen. Ein solcher Anspruch setze neben der Haftung des Schädigers lediglich ein Näheverhältnis voraus, das zwischen der getöteten Person und - wie hier - dessen Kind vermutet wird. Die gesetzliche Vermutung dieses Näheverhältnisses hatte der verurteilte Mörder hier auch nicht widerlegt. Deshalb wurde PKH bewilligt, und der Insolvenzverwalter wird für den Sohn vermutlich die Klage gewinnen.
Hinweis: Natürlich wird es in solchen Fällen schwer, von dem Mörder, der unter Umständen noch in einer Strafvollzugsanstalt sitzt, das Geld zu bekommen. Andererseits kann sich der Straftäter nicht durch ein Insolvenzverfahren der Zahlung entziehen.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 21.11.2024 - 3 U 103/24
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(aus: Ausgabe 03/2025)
Bei der schnellen Betrachtung von Entscheidungen zu Fluggastrechten kann der Eindruck entstehen, dass man als Passagier im Fall einer Verspätung oder Annullierung Klagen eigentlich nur gewinnen kann. Doch weit gefehlt, denn dass auch Fluggesellschaften bei der Einhaltung zugesagter Flugzeiten manchmal machtlos sind, findet vor den Gerichten ebenfalls Berücksichtigung - so wie bei dieser Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken (LG).
Eine Frau hatte einen Flug gebucht, der um 10:25 Uhr sein Ziel erreichen sollte. Tatsächlich kam es aufgrund eines Fluglotsenstreiks und aufgrund weiterer Umstände zu einer Verspätung von insgesamt drei Stunden und 59 Minuten. Dabei war dem Streik ein Anteil der Verspätung von einer Stunde und 49 Minuten zuzurechnen. Das mag kleinlich klingen, denn am Ende waren es ja insgesamt knapp vier Stunden Verspätung. Doch an dem Ausgang des Verfahrens ändert diese Aufrechnung alles. Denn sie trug Schuld daran, dass die Passagierin die begehrte Ausgleichszahlung nicht erhielt.
In den Augen des LG hatte die Fluggesellschaft durchaus alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um die Verspätung zu verhindern. Daher war die aufgrund der Streikmaßnahmen entstandene Verzögerung aus der Gesamtzeit herauszurechnen - womit eine Verspätung von zwei Stunden und zehn Minuten verblieb, die der Gesellschaft anzurechnen sei. Aber: Eine Verspätung von unter drei Stunden gilt nicht als große Verspätung und führt daher auch nicht zu einem Ausgleichsanspruch. Deswegen hat die Frau die Klage verloren.
Hinweis: Wer Ausgleichszahlungen aufgrund der Verspätung oder des Ausfalls eines Fliegers haben möchte, kann den Rechtsanwalt seines Vertrauens fragen. Wichtig ist stets, die Beweise zu sichern, insbesondere, welche Verspätung genau aufgetreten ist.
Quelle: LG Saarbrücken, Urt. v. 10.10.2024 - 13 S 20/24
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(aus: Ausgabe 03/2025)
Das Landgericht Frankenthal (LG) hat kürzlich ein Urteil über einen Rückzahlungsanspruch nach einer Sofortüberweisung gefällt. Geklagt hatte ein Ehepaar, das einem sogenannten Enkeltrick zum Opfer fiel - auch wenn es bei dem Betrug um die Tochter der beiden ging. Das Urteil überrascht wenig. Daher sei nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in solchen Fällen Kontrolle immer noch mehr zählt als Vertrauen und schon ein absichernder Anruf beim angeblich in Not befindlichen Nachwuchs vor Schaden schützen kann.
Ein Ehepaar hatte im Herbsturlaub 2023 eine Textnachricht von einer unbekannten Rufnummer erhalten. Der Absender gab sich als deren Tochter aus und bat darum, über WhatsApp über eine neue Handynummer Kontakt aufzunehmen. Bei dem darauffolgenden Chat glaubte das Paar fest daran, mit seiner Tochter in Kontakt zu sein. Auf Frage teilten sie daraufhin die Zugangsdaten für das von ihnen genutzte Onlinebanking mit und gaben schließlich zwei Echtzeitüberweisungen von insgesamt rund 6.000 EUR über die auf ihrem Handy installierte Photo-Tan-App frei. Dann kamen dem Ehepaar Bedenken und nach einer Kontaktaufnahme mit der Tochter erkannte es die Täuschung. 20 Minuten nach der Freigabe der Zahlungen informierte es bereits den Kundenservice seiner Bank und ließ das Konto sperren. Trotzdem wurden die Beträge zwei Tage später vom Girokonto abgebucht. Die Bank meinte, es sei nicht mehr möglich gewesen, die Vorgänge zu stoppen. Deshalb lehnte sie eine Rückerstattung ab, woraufhin das Ehepaar klagte.
Das LG wies die Klage ab. Wer auf Betrüger hereinfällt und im Onlineverfahren eine Echtzeitüberweisung freigibt, kann nicht darauf hoffen, dass die Bank den Schaden ersetzt. Dies gilt selbst dann, wenn schon Minuten später der Schwindel bemerkt und über den Kundenservice das Konto gesperrt wird. Ein Widerruf bei Echtzeitüberweisungen ist nur bis zum Zugang der Freigabe bei der Bank möglich. Die Tatsache, dass die Abbuchung erst zwei Tage später erfolgt ist, änderte nichts am Ergebnis. Es war zwischen dem Geldausgang, der schon wenige Sekunden nach der Onlinefreigabe erfolgt war, und dem Zeitpunkt der Belastung des Kontos zu unterscheiden.
Hinweis: Bestenfalls fallen Betroffene nicht auf einen Betrüger herein. Bei jeder Überweisung sollte nochmals genau nachgedacht werden, ob wirklich alles mit rechten Dingen zugeht.
Quelle: LG Frankenthal, Urt. v. 24.10.2024 - 7 O 154/24
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(aus: Ausgabe 03/2025)
Wer in Sachen Fluggastrechte meint, es wären alle Fragen beantwortet, irrt. Denn immer wieder müssen neue Konstellationen rechtlich auf EU-Konformität geprüft werden. Im Folgenden war zu klären, ob eine Verlegung eines Flugs von mehr als 24 Stunden einer Annullierung gleichkommt. Die Antwort gab das Amtsgericht Köln (AG).
Es ging um eine insgesamt sechsköpfige Reisegruppe, die am 27.01.2022 nach Barcelona fliegen wollte. Der Flug sollte planmäßig um 17:15 Uhr lokaler Zeit starten und das Ziel um 19:25 Uhr lokaler Zeit erreichen. Allerdings startete das Flugzeug erst am Abend des 28.01.2022. Die Änderung der Flugzeiten nahm die Fluggesellschaft bereits im Dezember vor. Drei Personen wurden sodann am 28.01.2022 nach Barcelona befördert, ihre Ankunft lag bei 23:49 Uhr lokaler Zeit. Die anderen drei traten den Flug schon gar nicht mehr an. Alle sechs verlangten nun eine Entschädigung.
Nach Auffassung des AG liegt bei einer Verlegung eines Flugs um mehr als 24 Stunden eine Annullierung vor. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verhält sich ausdrücklich nur zu einer Verlegung um weniger als drei Stunden und lässt nicht den Schluss zu, dass eine Annullierung auszuschließen sei, wenn ein Flug unter Beibehaltung von Flugnummer und Flugroute auf einen späteren Zeitpunkt verlegt wird. Daher ging das Kölner Gericht bei einer Verlegung eines Flugs um mehr als 24 Stunden vor einer Annullierung aus - die klagenden Passagiere erhielten jeweils 250 EUR.
Hinweis: Hat ein Flug eine Verspätung von mehr als drei Stunden, spricht viel dafür, dass ein Anspruch auf eine Entschädigung besteht. Der Entschädigungsanspruch verjährt in drei Jahren.
Quelle: AG Köln, Urt. v. 14.11.2024 - 126 C 405/24
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(aus: Ausgabe 03/2025)
Dass Geschäftsleute Geld investieren, das noch nicht auf dem Konto verbucht ist, mag einleuchten - vor allem, wenn die eigenen Rechtsanwälte vorgeben, dass eine beträchtliche Summe quasi auf dem Weg sei. So beunruhigend es sein mag, dass eine als so integer angesehene Berufsgruppe sich offensichtlich vollkommen falsch verhalten kann, so beruhigend eindeutig fiel dann aber das Urteil des Landgerichts Oldenburg (LG) gegen die Sozietät zweier Anwälte aus.
Die beiden Rechtsanwälte hatten angeblich einen Rechtsstreit zu Regressforderungen gewonnen und der Mandantin, einer Geschäftsführerin einer GmbH & Co. KG, mitgeteilt, dass sie in einer Abmahnsache ein Urteil über 1.200.000 EUR zuzüglich Zinsen gegen eine Gesellschaft erwirkt hätten. Das entsprach jedoch nicht der Wahrheit. Vielmehr war die Klage abgewiesen worden, nachdem für die Gesellschaft im Verhandlungstermin kein Antrag gestellt worden war. Somit war die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen worden. Die Geschäftsführerin und deren Ehemann erwarteten also im falschen Glauben eine größere Summe Geld, mit der sie sich einen Lebenstraum durch Kauf eines Hauses erfüllen wollten - sie schlossen einen Grundstückskaufvertrag über 429.000 EUR ab. Die besagten Rechtsanwälte wurden hier beratend tätig, vertrösteten in der Folgezeit die Geschäftsführerin immer wieder mit Ausreden und behaupteten gar, dass ihr noch ein weiterer Schadensersatzanspruch von 500.000 EUR zustände. Als letztendlich der Grundstückskaufpreis nicht gezahlt wurde, trat die Verkäuferseite vom Grundstückskaufvertrag zurück und machte einen Schaden von 59.000 EUR geltend. Diese Summe verlangten die Gesellschafterin und der Ehemann verständlicherweise von den Rechtsanwälten ersetzt.
Das LG hat die gemeinsame Sozietät der Anwälte tatsächlich zur Zahlung in der geforderten Höhe verpflichtet, denn es bejahte aufgrund der Falschinformationen den Schadensersatzanspruch. Die Angelegenheit ist zwar noch nicht rechtskräftig, vieles spricht jedoch für die Richtigkeit der Entscheidung.
Hinweis: Rechtsanwälte sind Organe der Rechtspflege und genießen in der Regel großes Vertrauen. Wie es sich mit Menschen und ihren Schwächen aber immer wieder verhält, gibt wieder es auch manchmal Vertreter dieses Berufsstands, die vom rechten Weg abkommen. In aller Regel wird straffällig gewordenen Anwälten aber dann auch verboten, weiterhin als Anwalt tätig zu sein.
Quelle: LG Oldenburg, Urt. v. 26.11.2024 - 16 O 3043/23
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(aus: Ausgabe 03/2025)